Statuten des Vereins
1. Name und Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen
" Integrativer Reit- und Voltigierverein - Regenbogen"
1.2. Er hat seinen Sitz in Ternitz/NÖ und erstreckt seine Tätigkeit auf die
Bundesländer Wien und Niederösterreich.
2. Zweck des Vereines
2.1. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist nicht
auf Gewinn ausgerichtet.
2.2. Der Verein bezweckt die Ausübung des Reitsportes zur Hippotherapie,
Heilpädagogischem Reiten, Voltigieren und Behindertenreiten.
Er stellt die Betreuung Behinderter und Nichtbehinderter in den
Mittelpunkt seines Wirkens.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1. Die ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind
Ausbildungskurse für Reiter, Reitausbildner und Pferde, Reiten mit
Behinderten insbesondere Voltigieren, Turnierveranstaltungen und
Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus den oben genannten Veranstaltungen ,
Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht werden.
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
4.3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die Vereinstätigkeit durch
materielle oder immaterielle Zuwendungen fördern.
4.4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen
Personen werden
5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung
5.4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern
durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der
Konstituierung des Vereins wirksam.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juridischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung oder durch Ausschluß.
6.2. Der Austritt kann nur mit 31.10.eines jeden Jahres erfolgen. Er muß dem
Vorstand mindestens 6 Wochen vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Leistungen, welche sich aus
Verpflichtungen dem Verein gegenüber ergeben, im Rückstand ist. Die
Verpflichtung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
6.4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die
Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedgsrechte des Betroffenen ruhen.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in 6.4.
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstandes beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen widmungsgemäß zu benützen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereines Abbruch erleiden könnte.
7.3. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten.
7.4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beitrittsgebühren befreit.
8. Vereinsorgane
8.1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
9. Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahr statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung von mindestens
10% der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen ab Verlangen stattzufinden.
Wird diesem Verlangen nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen, können
diejenigen, die das Verlangen gestellt haben, aus ihrer Mitte eine Person
damit beauftragen, eine Generalversammlung einzuberufen. In dieser
Generalversammlung übt der Beauftragte den Vorsitz aus.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, durch
den Vorstand
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Werktage vor dem
Termin der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse , ausgenommen solche über den Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur
zur Tagesordnung gefaßt werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die
Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die juristischen Personen werden
durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein Teilnehmer
an der Generalversammlung höchstens zwei Vollmachten übernehmen.
9.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren abgegebenen Vollmachten
beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30Minuten später mit
derselben Tagesordnung statt, wobei die Generalversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
9.8. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit
denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt, soweit dies die Satzung
nicht anders bestimmt, der Obmann, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Aufgabenkreis der Generalversammlung:
10.1. Entgegennahme der Genehmigung des Rechnungsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
10.2. Beschlußfassung über den Voranschlag
10.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer.
10.4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge
für die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
10.5. Verleihung und Ablehnung der Ehrenmitgliedschaft
10.6. Entscheidung über Berufungen und Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
10.7. Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung
des Vereines
10.8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
11. Der Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem
Stellvertreter
11.2. Der Vorstand der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein
anderes wählbares Mitlied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächsten nachfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist.
11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, auf jeden Fall
währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. .Die ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist
auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben.
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich den Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung
von Nachfolgern wirksam.
12. Aufgabenkreis des Vorstandes
12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugeschrieben sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen, soweit die Satzung dies nicht anderen
Personen vorbehält.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder
13.1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die
Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden
und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des gesamten Vorstandes berühren, unter eigener Verantwortung
selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
13.3. Der Kassier hat für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins zu
sorgen.
13.4. Die schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines,
insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann
und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen
vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
13.5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des
Schriftführers und des Kassiers, ihre Stellvertreter.
14. Die Rechnungsprüfer
14.1. Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und
die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben die Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
14.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
Punktes 11.3.,11.8,.11.9. und 11.10. sinngemäß.
15. Das Schiedsgericht
15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen.
Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen
nach Aufforderung zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorschlagenden das Los.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig und unanfechtbar.
16. Auflösung des Vereins
16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur
mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
16.2. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen ,wem dieser das
nach der Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
16.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für
gemeinnützige, mildtätige oder kichliche Zwecke im Sinne der
§§ 34ff BAO zu verwenden.
16.4. Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde
die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist,
das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das
Geburtsdatum ,den Geburtsort und die für die Zustellungen maßgebliche
Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls
bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung
schriftlich anzuzeigen (§28 Abs. 2 VerG 2002)